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Möglichkeiten und Grenzen sozialpädagogischer Arbeit

im gegenwärtigen Jugendstrafvollzug

am Beispiel des Täter Opfer Ausgleichs

 

von

Gabriele Finck

[hier] als PDF downloadbar

 

Vorlesung:

"Sozialpädagogik, Sozialisation und Soziales Handeln – Eine Einführung"

Christian von Wolffersdorff

SoSe 2006

 

 

 


Inhaltsverzeichnis

                                                                                                                                                Seite

Einleitung ..............................................................................................................................  3

 

1. Ursachen von Jugendkriminalität ......................................................................................  4

 

-         1.1. Sozialisationstheoretischer Ansatz ...............................................................  4

-         1.2. Interaktionistischer Ansatz ...........................................................................  5

-         1.3. Sozialstrukturelle Sichtweisen ...................................................................... 6

 

2. Vom (Un-) Sinn der Haftstrafe .........................................................................................  7

 

3. Sozialpädagogische Alternativen ......................................................................................  8

-         3.1. Voraussetzungen ..........................................................................................  8

-         3.2. Möglichkeiten erzieherischer Maßnahmen ..................................................  8

-         3.3. Der Täter-Opfer-Ausgleich . .......................................................................  10

o       3.3.1 Vor- und Nachteile des TOAs ............................................................. 10

 

4. Fazit .................................................................................................................................. 13

 

5. Literaturverzeichnis .......................................................................................................... 14

 


Tagtäglich hört man überall in den Medien von jugendlichen „Verbrechern“, von einer Zunahme der Jugendkriminalität, von Skrupellosigkeit der heutigen Jugend. Auch laut polizeilicher Kriminalstatistik hat sich die Anzahl von tatverdächtigen Jugendlichen seit 1990 verdoppelt. [22] Natürlich wird in einem solchen Zusammenhang schnell die Frage laut nach dem „richtigen“ Umgang mit den von der Norm abweichenden, Recht und Gesetz missachtenden, ungezogenen und außer Kontrolle geratenen Jugendlichen. Hier divergieren die Meinungen sehr stark: sofortiges hartes Durchgreifen, womöglich Jugendarrest – wenn ja doch nichts anderes hilft – so meinen die einen; Diversion oder gar „Freiheit statt Strafe“ fordern die anderen [1]. Welche Maßnahmen haben sich als sinnvoll herausgestellt? Gibt es eine Chance auf „Besserung“, auf Resozialisierung der jungen Straftäter? Oder gilt das Motto: „Einmal Verbrecher, immer Verbrecher?“ [2]

Im Folgenden will ich auf die Ursachen von Jugendkriminalität eingehen, dann auf die negativen Auswirkungen von Haftstrafen, um schließlich sozialpädagogische Alternativen vorzustellen.


1. Ursachen von Jugendkriminalität

 

Über die Ursachen von delinquentem Verhalten Jugendlicher gibt es eine große Anzahl verschiedener Theoriemodelle, welche einzeln betrachtet wohl zur Erklärung ungenügend sind, zusammengenommen aber sicher eine neue Art von Verständnis für diese Jugendliche hervorrufen können. Um also eine einseitige Betrachtungsweise zu vermeiden werde ich im Folgenden mehrere Ansätze vorstellen. Vorab sei noch vermerkt, dass es eine kriminologische Erkenntnis ist, dass die Anfälligkeit für straffälliges Verhalten entwicklungsbedingt ist und im Erwachsenalter normalerweise abklingt [3].

 

1.1. Sozialisationstheoretischer Ansatz

 

Der sozialisationstheoretische Ansatz geht davon aus, dass die durch das Elternhaus erfahrene Sozialisation entscheidend für späteres (non~)konformes Verhalten ist. Hierbei werden insbesondere die Auswirkungen bestimmter Erziehungsstile diskutiert. Ein autoritärer Erziehungsstil, der „das Kind unter starke äußere Zwänge setzt und ihm wenig Raum für eigenverantwortliches Handeln lässt“ [4: 62] kann bei Kindern aggressives Verhalten fördern, mit dem sie versuchen, sich zu wehren. Häufig spielt in solchen Familien auch Gewalt als Zuchtmittel eine Rolle, wodurch die Kinder lernen, Gewalt als „normal“ zu empfinden und im Alltag integriert zu sehen. Gerade solche Kinder üben später selbst körperliche Aggressionen aus [5]. In seinem schichtspezifischen Erklärungsmodell sieht B. Caesar (1972) einen direkten Zusammenhang zwischen Erziehungspraktiken und Schichtzugehörigkeit. Für die „Unterschicht“ sei eine restriktive und punitive Erziehung typisch, welche sich in Hinsicht auf die „Entwicklung eines moralischen Bewusstseins (...) dahingehend auswirken kann, dass dieses extern, also außerhalb des eignen Gewissens“ [6: 11] verankert ist. Das bedeutet also, dass ein natürliches Empfinden für Recht und Unrecht nicht ausgebildet wird, sondern Handlungen nur im Hinblick auf die Strafvermeidung ausgerichtet werden. Dem stimmt auch der Jugendpsychiater Reinhart Lempp zu, wenn er meint, dass die einzig und „allein wirksame Strafe für ein Kind“ [7: 28] die „negative emotionelle Reaktion“ [ebd.] der Bezugsperson wäre – alles andere sei nur Dressur. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist auch die Theorie der Desintegrationslagen [8: 123]. Nicht nur Jugendliche aus der Unterschicht, die einen niedrigen Status in der Gesellschaft haben, materiell unterprivilegiert sind und deren Leben häufig von rigiden Werten, Gewalt in der Familie und Perspektivlosigkeit geprägt sind, sondern auch diejenigen jungen Menschen, die ihr Gleichgewicht auf Grund von Scheidung, Tod oder Trennung der Eltern oder weil sie aus fremden Kulturen stammen, nicht finden können; sind in die Gesellschaft nicht richtig integriert – sie gelten als Außenseiter. Diese Heranwachsenden laufen Gefahr durch „zusätzliche Desintegration in eine Jugendkultur zu geraten, deren Mitglieder Straftaten zu ihrem Lebensmittelpunkt machen“ [8: 127]. Hier erhalten sie auch das erste Mal die nötige Anerkennung, Achtung und Ehre. Um allerdings einen Status innerhalb der Peer-Group aufrechtzuerhalten ist hier häufig durch weitere Straftaten der Beginn einer „kriminellen Karriere“ zu sehen [ebd.].

 

1.2. Interaktionistischer Ansatz

 

Die interaktionistischen Theorien haben als Grundlage die Annahme, dass Kriminalität auch sekundär durch die Art und Weise entsteht, wie Staat und Gesellschaft auf bestimmte Handlungen reagieren. Nach F. Tannenbaums „Reaktionsansatz“ liegt die „entscheidende Ursache für das Auftreten von abweichendem Verhalten in der sozialen Reaktion der Umwelt auf solches Verhalten“ [6: 14] Die „Abweichler“ würden immer wieder als solche markiert und definiert und durch die Hervorhebung ihrer „kriminellen“ Charakterzüge in die Rolle des Straftäters gedrängt. Schließlich würde das Individuum die ihm „zugeschriebene Rolle“ übernehmen. Davon geht auch der Etikettierungsansatz aus, welcher auch als „Labeling Approach“ bezeichnet wird: Durch den „Prozess der Stigmatisierung“ würden die jugendlichen Straftäter – besonders wenn es zu einer Verbüßung einer Freiheitsstrafe kommt – „zu denen werden, für die die Gesellschaft sie hält.“ [4: 52] So seien zum Beispiel ehemalige Straftäter massiven Kontrollen, starker Skepsis und häufig vorschnellen falschen Beschuldigungen durch die Polizei oder ihres Wohnumfeldes ausgesetzt [6: 18]. Die Möglichkeiten sich den „institutionellen Zuschreibungsprozessen zu widersetzen“ [ebd.] sei nur materiell Begünstigten gegeben, welche durch den allgemein höheren Status in der Gesellschaft der Etikettierung als „Verbrecher“ oder „Vorbestrafter“ und somit auch der folgenden sozialen Ausgrenzung entgehen könnten. Die Etikettierung beginne „häufig sehr viel früher als bei gesellschaftlich gut integrierten Menschen“ [8: 134]. Dies erklärt auch die Kuriosität, dass, als die ‚Gammler-Kleidung’ in Mode kam, „sehr viel mehr Kinder aus der Mittelschicht bei rechtswidrigen Handlungen angetroffen wurden als vorher. Grund hierfür war die Tatsache, dass sie häufiger von der Polizei kontrolliert wurden.“ [9]

 

1.3. Sozialstrukturelle Sichtweisen

 

Der sozialstrukturelle Ansatz hat als Ausgangspunkt die Lerntheorie. In einer Gesellschaft hat jeder die Möglichkeit sich entweder an normkonformen Menschen oder Menschen mit abweichendem Verhalten zu orientieren, da beide Formen nebeneinander existierten [6: 22]. So sei die Kriminalität eben auch nur gelerntes Verhalten. In ihren Bezugsgruppen würden die Jugendlichen die Techniken, bestimmte Einstellungen und Werte beigebracht bekommen und diese würden durch die Erfahrung von „Status“ und „Ehre“ verstärkt. [ebd.] Ebenso taucht in dieser Diskussion die Frage nach der Rolle von Gewaltdarstellungen in Computerspielen und im Fernsehen auf, welche eine Gewöhnung an gewalttätigen Handlungen und eine Senkung der moralischen Hemmschwelle zur Anwendung von Gewalt auslösen könnten [10: 228]. Die Theorie der differentiellen Gelegenheiten sieht eine Ursache von Kriminalität darin, dass ein Nährboden geschaffen wird, sodass die „Gelegenheit Diebe macht“, was soviel bedeutet, dass bestimmte Bedingungen erst gegeben sein müssen, welche kriminelles Handeln überhaupt erst ermöglichen. [6: 26]

 


2. Vom (Un-) Sinn der Haftstrafe

 

Die negativen Folgen von vorschnellen harten Strafen sind ungezählt. Zum einen ist mit der Sanktionierung noch lange nicht gewährleistet, dass das Strafziel der „Abschreckung“, „Rückfallverhinderung“ oder einfach der „Buße“ auch wirklich erreicht wird; zum anderen werden in Haftanstalten die Täter zu Opfern. Harte Strafen werden als ungerecht empfunden, was auf Grund fehlender Schuldeinsicht zu erklären ist: Sühne und Buße könnten nicht durch Strafe sondern nur freiwillig geschehen [7: 33]. Weil die Heranwachsenden auf Grund der Sozialisationsdefizite keine emotionale Beziehung zur „strafenden Gemeinschaft haben können“[ebd.], würden sie jener auch das Recht auf Strafe aberkennen [ebd.]. Und somit schürt der Arrest Verbitterung und Aggressionen [8: 127]. Durch ihren Aufenthalt in Arrestanstalten werden die Jugendlichen stigmatisiert (siehe oben: Etikettierungsansatz): Der erfahrene Statusverlust und die weitergeführte Desintegration erhöht „die Gefahr von erneuter Straffälligkeit“[8: 128]. Somit hätte die Strafe „keine resozialisierende sondern desozialisierende Wirkung“[7: 31]. Auch die Erfahrungen die im Gefängnis gemacht werden, verringern meistens die Chance auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft: „Jugendstrafe biete ... Zurücksetzung, Erniedrigung, Abwertung, Abschreibung... Strafe lege es nicht darauf an, (dem jugendlichen Straftäter) Kraft für den Lebenskampf zu vermitteln, sondern ihm das Rückgrat zu brechen“ [10]. Außerdem lernen die Jugendlichen nicht für sich selbst gerade zu stehen oder sich in Eigenverantwortung zu üben – anstelle dessen sind sie einer „geschlossenen Kontrolle“ unterlegen, welche einen eintönigen Tagesablauf reglementierte. Dieses bewirke „Autonomieverlust und Abbau von Eigeninitiative und Problemlösekompetenzen“ [ebd.]. Als dritten Punkt sei die Gewalt und Hierarchiestruktur in Arrestanstalten genannt. So dienen Gewalthandlungen häufig der Konfliktlösung oder dem „Erlangen eines höheren Status“, selbst wenn der Einzelne diese Form der Interaktion meiden würde, da „Gegengewalt oft als einzige Handlungsmöglichkeit bleibt, wenn nicht eine permanente Opferrolle die Folge sein soll“ [4: 186]. Außerdem hätte sich jegliche Form von Arrest aus „sozialpädagogischer und strafrechtlicher Sicht nicht bewährt“ [8: 142], weil die Jugendlichen hier Zugang zur „`Szene´ über den eigenen Heimatbereich hinaus“ [ebd.] erhielten und in der „hohen Schule des Verbrechens“ [8: 147] ihre Kenntnisse erweitern würden. Durch die „Knasterfahrung“ würden dem Heranwachsenden bei der Heimkehr in seiner „Clique“ sogar Ansehen und Bewunderung entgegengebracht. Auf Grund all dieser Argumente kann man schließen, dass eine Strafe in Form von Arrest „indirekt eher die Bereitschaft zu erneuten Straftaten fördert als sie verhindert. Deshalb ist (die Haftstrafe) aus dem Jugendstrafrecht ersatzlos zu streichen.“ [8: 142] Selbst die Vereinten Nationen treten dafür ein, indem sie dafür plädieren, dass Freiheitsentzug nur stattfinden sollte, wenn das „Wohl des Jugendlichen“ gefährdet sei [12]. Zumindest sollte der Möglichkeit bedacht werden, sozialpädagogische Maßnahmen gezielt einzusetzen um die Haftstrafe zu vermeiden oder wenigstens zu verkürzen.

 

3. Sozialpädagogische Alternativen

 

3.1. Vorraussetzungen

 

Wie wir bei der Erörterung um die negativen Folgen von Haftstrafen gesehen haben, gibt es mehrere Faktoren die einer anderen – besseren – Behandlung bedürfen, um die Resozialisierungschancen zu erhöhen und um – gerade auch im Sinne der potentiellen Opfer – erneute Straftaten zu verhindern. Der deutsche Jurist und Rechtsphilosoph Radbruch bringt diese Erkenntnis mit einem Satz auf den Punkt: „Nicht eine bessere Strafe ist zu entwickeln, sondern etwas, was besser ist als Strafe“ [13]. Derzeit kann der Staatsanwalt entscheiden, von einer richterlichen Verfolgung einer Straftat abzusehen – die Sache also nicht weiter an den Jugendrichter zu leiten, wenn der betroffene Jugendliche sich bereit erklärt entsprechende „erzieherische Maßnahmen“[§ 45 JGG] zu befolgen.

 

3.2. Möglichkeiten erzieherischer Maßnahmen

 

Als „Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung“ [§ 8 JGG] gelten u.a.:

-         der Aufenthalt in einem Heim [§ 10 JGG]

-         die Erbringung von Arbeitsleistungen [ebd.]

-         die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs [ebd.]

-         der Täter-Opfer-Ausgleich [ebd.] und

-         die Inanspruchnahme der Hilfe zur Erziehung [§ 12 JGG].

 

Da ja, wie oben beschrieben, bei delinquenten Jugendlichen die fehlende emotionale Bindung zu einer Bezugsperson von einschneidender Bedeutung ist, sollte versucht werden, einen „solchen Beziehungsaufbau im Rahmen des Möglichen nachzuholen“ [7: 37]. Wichtig hierbei sei es, eine Beziehungskontinuität zu gewährleisten, in dem man eine längerfristige Begleitung durch ein- und dieselbe Person (z.B. den Sozialpädagogen) anbietet. In der Realität allerdings ist der Umgang der ErzieherInnen zu den Jugendlichen von „Diskontinuität und Abbrüche(n)“ [8 :124] geprägt: Es gehe nicht an, so Lempp, dass „während des Strafvollzugs sich (z.B.) ein Psychologe ... um den Betreffenden bemüht, um ihn dann nach der Entlassung an einen ohnehin überlasteten Bewährungshelfer zu übergeben“ [7 :38]. Eine Form von solch emotionaler Unterstützung biete auch eine über längere Zeit stabile Gruppenbeziehung [ebd.]. Dies kann in einem sozialen Trainingskurs realisiert werden, in dem sich die Jugendlichen mit verschiedenen Menschen und Situationen auseinandersetzen müssen, sich in Eigenverantwortung üben müssen und die Möglichkeit zur Selbstgestaltung eines Lebensraumes erhalten [8 :263]. Selbsterfahrung, Toleranz und das Üben von alternativen Verhaltensweisen stehen hier im Mittelpunkt. Durch die zunehmende Intimität innerhalb der Gruppe erleben die Teilnehmer die Sitzungen „als einen geschützten Raum“[8: 334], in dem ein positives Gruppengefühl entstehen kann und jeder einzelne Vertrauen und Rückhalt schöpfen kann. Auch gibt es Gruppenarbeit in Form von Anti-Aggressionstraining oder sozialen Wohnprojekten. Den Einwand des finanziellen Aufwands halte ich für hinfällig im Hinblick auf die längerfristigen Kosteneinsparungen: Der „erhöhte personelle Aufwand (ist) ... wesentlich billiger... als die lebenslangen Stationierungskosten, die ... ohne eine solche Hilfe benötigt“ [7 :40] würden. Während bei den meisten sozialpädagogischen Maßnahmen nur mit dem Täter gearbeitet wird, gibt es auch ein Konzept, welches beide Parteien zusammenführt: Im Folgenden möchte ich nun genauer auf den Täter-Opfer-Ausgleich eingehen.

 

 


3.3 Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)

 

Unter einem TOA versteht man eine außergerichtliche Einigung zwischen Täter und Opfer, einen Versuch der „Wiedergutmachung“ [14: 3]. Hier könnte „durch eine professionelle, außergerichtliche Vermittlung aktiv und autonom“ [15: 5] nach einer Lösung des Konflikts gesucht werden. Dabei werden den Interessen der Opfers z.B. nach „Genugtuung“ und „materieller Wiedergutmachung“ im Gegensatz zum herkömmlichen Verfahren viel mehr Beachtung geschenkt. Denn die Opferbelange seien bisher nur von geringer Bedeutung gewesen: dem Opfer käme normalerweise „lediglich die Rolle eines Zeugen“ [14: 5] zu, ohne jedoch selbst weiter Einfluss nehmen zu können oder gar Schadensersatzansprüche geltend machen zu können – hierfür sei bislang ein zusätzliches Zivilverfahren nötig gewesen. [ebd.] Auch dem Täter bietet der TOA einige Vorteile. So würde er durch einen TOA von einer härteren Strafe entlastet und hätte bessere Aussichten auf Resozialisierung. [14: 3] Hierauf wird später noch ausführlicher eingegangen. Schließlich geht es bei der „Zusammenführung der Konfliktparteien“ auch darum, eine „kommunikative Situation“ zu begründen, in der sich „gegenseitige Akzeptanz, Verständnis und Kooperationsbereitschaft entfalten können“ [16]. Die Idee dieser Art von Konfliktschlichtung ist keineswegs neu. Schon im römischen Recht versuchte erst der sogenannte Prätor mit allen Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu finden, um die Weiterleitung der Streitsache an das Schiedsgericht zu umgehen. [14: 4] Der TOA wurde in Deutschland 1990 das erste mal im Jugendstrafrecht § 10 JGG festgeschrieben. Da mit seiner Anwendung positive Erfahrungen gemacht wurden, wurde er 1994 auch im allgemeinen Strafgesetzbuch § 46a verankert und schließlich 1999 in die Strafprozessordnung (§§ 155a und 155b StPO) aufgenommen. Durch den TOA erhöht sich die Chance, den durch die Straftat entstandenen Konflikt zwischen Täter und Opfer „angemessener und erfolgreicher zu bereinigen ... als es eine Strafe vermöge“ [14: 4].

 

3.3.1. Ziele, Vor- und Nachteile des Täter-Opfer-Ausgleichs

 

Ziel dieser Maßnahme ist eine Konfliktschlichtung zwischen Opfer und Täter. Dadurch, dass sich alle Beteiligten „face to face“ [14: 13] als Menschen kennen lernen, wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt „die Tat und ihre Folgen aufzuarbeiten“ [14: 12].

Dem Täter bliebe sein Opfer nicht mehr entpersonalisiert, er müsse sich mit dem Opfer und den Folgen seiner Tat auseinandersetzen und einmal eine andere Perspektive einnehmen [18: 218]. Dadurch werde die Einsicht in „das Unrecht seiner Tat“ gefördert, wie auch die Resozialisation des Täters und die Rehabilitation des Opfers [14: 13]. Zudem wird möglicherweise eine Hemmschwelle vor einer erneuten Straftat aufgebaut. Die freiwillige Verantwortungsübernahme würde zu einer Normverdeutlichung und zum „sozialen Lernen“ beitragen: „Der Täter resozialisiere sich gewissermaßen selbst“ [14: 14]. Ein weiterer Vorteil besteht in der Vermeidung der negativen Auswirkungen anderer Sanktionen: die Stigmatisierung soll minimiert, die kriminelle Karriere verhindert werden [ebd.]. Nachteile allerdings ergeben sich unweigerlich, wenn das Opfer nicht kooperationsbereit ist. In diesem Falle sollten die „Wiedergutmachungsbemühungen (des Täters) bei der Sanktionsentscheidung“ [19] berücksichtigt werden. Auch seien Täter von „opferlosen Delikten“ [14: 18] benachteiligt, z.B. bei Straftaten gegen die Allgemeinheit; da kein Opfer zur Versöhnung zu Verfügung stände. Hier wird vorgeschlagen dem Täter eine „symbolische Wiedergutmachungsleistung“ [ebd.] zu ermöglichen oder „Repräsentanten der geschädigten Stelle“ als Vertreter einzuschalten. Weitere Bedenken ergeben sich durch womögliche Benachteiligung finanziell schwacher Täter oder durch „regionale Ungleichheiten“[ebd.]. Ebenso wird eine „Beeinträchtigung des Straftäterschutzes befürchtet“ [14: 22], da der Verletzte mit seinen Interessen aufgewertet würde. Dem Vorwurf wird allerdings entgegnet, dass ein „purer Gegensatz zwischen Täter- und Opferinteressen oftmals nicht festzustellen“ [ebd.] sei: im Vordergrund stände für die meisten Opfer der Wunsch nach „emotionaler Solidarität und praktischer Hilfe“ sowie ein Interesse an Schadensbegleichung. Das Bedürfnis nach weitergehender Bestrafung des Täters sei – zumindest bei minder schwerwiegenden Delikten – kaum vorhanden [14: 5].

Durch den TOA hat das Opfer die Möglichkeit aus seiner „verordneten Passivität ... herauszutreten“ [14: 14] und dem Täter die Folgen der Tat verständlich zu machen. Es kann Gefühle „wie Wut, Ärger und Ängste“ äußern und auch vielleicht für sich selbst wichtige Fragen stellen [ebd.] Ebenso bliebe der Täter nicht weiterhin ein „abstrakter Krimineller“, der auch in Zukunft eine Bedrohung darstellt und somit könnte der TOA als Bewältigungsstrategie von Ängsten dienen [14: 15]. Die Bedürfnisse und Wünsche des Opfers neben des Schadensersatzanspruches sind im allgemeinen die folgenden:

 

-         „den Täter kennenzulernen und etwas ... über die Gründe seiner Tat zu erfahren, ...

-         pädagogisch auf den Täter einzuwirken ... und dies nicht allein der Justiz zu überlassen, ...

-         mit dem Täter Einvernehmen zu erzielen, um Angst vor ... Racheakten nach einer Anzeige zu mindern,

-         das Bedürfnis, dem Täter das Leben nicht zu verbauen,

-         der Wunsch, nicht vor Gericht auftreten zu müssen“ [14: 15]

 

Durch ein Zusammentreffen mit dem Täter können diesen Wünschen Beachtung geschenkt werden. Als Gefahr oder Nachteil des TOA im Hinblick auf das Opfer ist zu sehen, dass das Opfer vom Täter als bloßes Mittel für die Diversion „missbraucht“ werden könnte, also lediglich zum eignen Vorteil instrumentalisiert werden könnte [14: 22]. Wenn das Opfer dem Ausgleich aus Moral oder Gründen sozialer Vernunft zustimme, würde es auf diese Weise „ein zweites Mal zum Opfer werden“[14: 23]. Es ist also von entscheidender Bedeutung, dass der Vermittler mit „sehr viel Sensibilität und Einfühlungsvermögen auf die Belange des Verletzten“ [14: 23] eingeht. Auch scheint es eine Tendenz dahingehend zu geben, dass Entschuldigungen eine Form von „rechtlich garantierte(n) Strafrabatte(n)“ [20 :99] annehmen und selbst der Bundesgerichtshof hat Bedenken geäußert, dass „die Vorschrift ... zu einem Freikauf durch den Täter führt“ [21]. Der kommunikative Prozess bestehe in vielen Fällen nur in dem Schriftverkehr zwischen den Anwälten [20: 104] -  allerdings konnte ich dazu keine statistischen Angaben ob ihrer Häufigkeit finden, wie auch nicht zur Gegenbehauptung, dass diese Form von „shuttle-diplomacy“ [15: 2] nur durchgeführt werde, wenn dies die Bitte der Opfer wäre, die keinen persönlichen Kontakt zum Täter wünschen [ebd.]. Wenn tatsächlich Täter und Opfer in dem Ersatzverfahren nicht mehr aufeinandertreffen können und der Prozess lediglich in einer schriftlichen Einigung über die Höhe des Schadenersatzes besteht, dann sehe ich die Ursprungsintention des TOAs verfehlt.

Will man allerdings der Statistik und den Aussagen vieler Mediatoren Glauben schenken, so ist der TOA trotz aller Startschwierigkeiten doch schon sehr erfolgreich:  Am häufigsten findet er Anwendung bei Körperverletzung oder Gewaltanwendung – es könne „nunmehr als erwiesen gelten, dass der Täter-Opfer-Ausgleich sich gerade bei dieser Deliktsgruppe bewährt hat“ [17: 33]. Der TOA kann die Erfolgsbilanz ziehen, dass bei 90 % der Fälle mit jugendlichen Straftätern eine Einigung erzielt werden konnte [17: 89].

 


4. Fazit

 

Mit Blick auf die Ursachen von Jugendkriminalität kann man erkennen, dass die delinquenten Jugendlichen durch Strafe wieder denselben Bedingungen wie vorher ausgesetzt sind, und das auf diese Weise sicherlich kaum etwas erreicht wird. Von Abschreckung durch Strafe kann gerade bei den vielen Affektdelikten nicht gesprochen werden, da Abschreckung nur dann etwas bringt, wenn man die Tat und deren Folgen von vorneherein durchkalkuliert [7: 31]. Sühne und Buße können nicht erzwungen, sondern maximal mit genügend Einfühlungsvermögen vermittelt werden. Die Einsicht in die Schuld und das Unrecht der Tat wird wohl eher bei einer Konfrontation mit dem Opfer gefördert, als dass sie bei einem bloßen Absitzen einer Haftstrafe erreicht werden könnte. Haftstrafen bringen dem Täter Isolierung, Abwertung und Desintegration. Das Argument, dass die Gesellschaft vor Verbrechern mit „seelischer Abartigkeit“ [§ 20 StGB] geschützt werden solle trifft sicherlich zu, jedoch erst dann, wenn wirkliche Therapie und Erziehung augenscheinlich nichts mehr auszurichten vermag – und das ist gewiss nur bei einem Bruchteil der jugendlichen Straftäter der Fall. Die Reaktionen auf eine Straftat sollte also „integrierenden Charakter“ [8: 128] haben. Der Ausbau und die Ausweitung von sozialpädagogischen Maßnahmen ist nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig. Ist die Abschaffung der Jugendstrafe aber nicht eine unerfüllbare Utopie? Mag sein, aber: „Nun sind Utopien dazu da, dass man sie hartnäckig verfolgt, (...), schon um die richtige Marschrichtung beizubehalten“ [7: 31]

 


 

5. Literaturverzeichnis

 

[1] Ortner, Helmut (1981):  Freiheit statt Strafe. Plädoyers für die Abschaffung der Gefängnisse.  Frankfurt/Main: Fischer

 

[2] Stelly, Wolfgang (2001):  Einmal Verbrecher - immer Verbrecher? Wiesbaden: Westdt. Verlag

 

[3] Entwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG) vom 27.11.1989 (BT-Drs 11/5829), S.1 (zitiert nach Wolfgang Heinz. In: Bundesarbeitsgemeinschaft für Ambulante Maßnahmen nach dem Jugendrecht (2000):  Neue ambulante Maßnahmen. )

 

[4] Böttger, Andreas (1998): Gewalt und Biographie. Eine qualitative Analyse rekonstruierter Lebensgeschichten von 100 Jugendlichen. Baden-Baden: Nomos-Verl.-Ges.

 

[5] Bründel/Hurrelmann 1994:43 (zitiert nach Böttger 1998)

 

[6] Wolf, Bernd (1983): Erziehungsberatung und Resozialisierung. Chancen u. Möglichkeiten d. Zusammenarbeit mit delinquenten Jugendlichen. Bad Heilbrunn/Obb.: Klinkhardt

 

[7] Reinhart Lempp: Wer braucht eigentlich Strafe? In: Rössner, Dieter [Hrsg.] (1993): Das Prinzip Hilfe zur Selbsthilfe. Reflexionen und Berichte aus der Arbeit mit Straffälligen. Mössingen-Talheim: Talheimer. S.24-44

 

[8] Bundesarbeitsgemeinschaft für Ambulante Maßnahmen nach dem Jugendrecht (2000):  Neue ambulante Maßnahmen. Grundlagen - Hintergründe - Praxis. Mönchengladbach: Forum-Verl. Godesberg

 

[9] Kosubek, 1978 S. 51 (zitiert nach Wolf 1983)

 

[10] Bubolz, Georg (1986): Erziehungswissenschaftliches Lesebuch. Berlin: Cornelsen.

 

[11] OLG Schleswig NStZ, 1985 (zitiert nach: Bundesarbeitsgemeinschaft für Ambulante Maßnahmen nach dem Jugendrecht 2000; S.146)

 

[12] BT-Drucksache 11/5829 S.11 (zitiert nach Bundesarbeitsgemeinschaft für Ambulante Maßnahmen nach dem Jugendrecht 2000; S.149)

 

[13] Radbruch, Gustav (zitiert nach Lempp 1993)

 

[14] Kreutz, Andrea (1998): Der Täter-Opfer-Ausgleich aus der Sicht von Rechtsanwälten. Eine empirische Überprüfung verbreiteter Hypothesen und Annahmen. Köln, Univ., Dissertation

 

[15] Trenczek, Thomas (2000): Manipulation im Namen des Opferschutzes? Für einen rationalen Umgang mit dem Täter-Opfer-Ausgleich. in: TOA-Infodienst Nr. 12 : S.5-9

 

[16] Beste in Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (MSchrKrim) 1987 (zitiert nach Kreutz 1998)

 

[17] Kerner, Hans-Jürgen (2005): Täter-Opfer-Ausgleich in der Entwicklung. Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleichs-Statistik für den Zehnjahreszeitraum 1993 bis 2002 ; Bericht für das Bundesministerium der Justiz. Mönchengladbach: Forum-Verl. Godesberg

 

[18] Keudel, Anke (2000): Die Effizienz des Täter-Opfer-Ausgleichs. Eine empirische Untersuchung von Täter-Opfer-Ausgleichsfällen aus Schleswig-Holstein. Mainz: Weisser Ring

 

[19] Schöch 1988 (zitiert nach Kreutz 1998)

 

[20] Oberlies, Dagmar (2000): Der Täter-Opfer-Ausgleich. Theorie und Praxis einer Glaubensrichtung, in: STREIT 3, S. 99 - 115

 

[21] OLGHammStV 99, 89; ausführlich in: TOA-Infodienst 8/99, 3 ff. (zitiert nach Oberlies 2000, S. 103)

 

[22] http://www.bka.de/pks/ Internetauftritt des Bundeskriminalamts,Tabellen aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (2005)

 

zitierte Paragraphen aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG):

§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

§ 10 Weisungen

§ 45 Absehen von der Verfolgung

 

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